21.02.2012

Fiskus

Keine Bewährungsstrafe bei Steuerhinterziehung

Mit Urteil vom 07.02.2012 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin ein Urteil des Landgerichts Augsburg wegen gravierender Rechtsfehler bei der Strafzumessung aufgehoben. Das Landgericht Augsburg hatte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zur Bewährung ausgesetzt. In dem zu beurteilenden Fall hatte der Angeklagte teils durch falsche Angaben, teils durch Umdeklarieren von Tantiemen als Schenkungen eine günstigere Besteuerung erreicht und somit 1,1 Millionen Euro an Steuern hinterzogen. Durch eine Betriebsprüfung flog die Straftat auf. Die Hintergründe erklärt Claudia Schauer von PSP in München.

Wie bei jeder anderen Straftat ist auch bei einer Steuerhinterziehung die persönliche Schuld des Täters Grundlage für die Strafzumessung. Nach den strafrechtlichen Vorschriften sind bei der Zumessung der individuellen Strafe die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Wurden Steuern im großen Ausmaß (mind. 50.000 Euro) hinterzogen, liegt stets ein besonders schwerer Fall vor. Eine Geldstrafe muss ausscheiden und es ist zwingend auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren zu erkennen, die bis zur Höchstfrist von zwei Jahren unter besonderen Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Das LG Augsburg legte in seinen Entscheidungsgründen dar, dass gerade das Geständnis und die Reue des Täters, sowie das Hinzuziehen eines Steuerberaters und das vollständige Begleichen der Steuerschuld als strafmildernd zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht der Karlsruher Richter müsse allerdings gerade aufgrund der vorgetragenen Umstände eine Strafmilderung ausbleiben. Zwar haben Reue und ein Geständnis grundsätzlich strafmildernden Charakter, allerdings sei hierbei auf das jeweilige Verfahrensstadium abzustellen.

Steuerberater strafverschärfend

Demnach müsse einem Geständnis zu Beginn des Ermittlungsverfahren größere Bedeutung zugemessen werden, als dem Geständnis, welches abgegeben werde, wenn bereits sämtliche Unterlagen den Ermittlungsbehörden vorliegen. Im verhandelten Fall legte der Angeklagte ein Geständnis ab, als der Staatsanwaltschaft der Sachverhalt bereits vollumfänglich bekannt war. Auch die Reue und das Begleichen der Steuerschuld milderten die Schwere der Tat nicht, da der Angeklagte hierdurch nur das leistete, was er von vorneherein hätte leisten müssen. Das Hinzuziehen eines Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen stellt nach Auffassung des BGH hingegen einen strafschärfenden Umstand dar, welcher durch das LG insofern fälschlicherweise strafmildernd berücksichtigt wurde. Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung verwies der BGH auf seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2008. Damals wurde bereits entschieden, dass bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe die zwingende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

Die Sache wurde nun an das LG zurückverwiesen, welches unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH erneut über die Strafzumessung zu befinden hat. Durch das Urteil des BGH wurde nun die klare Grenze für eine Bewährungsstrafe aus dem Jahre 2008 nochmals bestätigt. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die Instanzgerichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall Folge leisten.

www.psp.eu

Mehr zum Thema "Steuerhinterziehung".



SERVICES + BLOGS + SHOP

Steuerrechner

Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Arbeitnehmer-Rabatte? Testen Sie unsere praktischen Steuerrechner für Unternehmer und Mitarbeiter. Mehr...

Aktuell

Finanzieren in Zeiten von Basel III: Die Mai-Ausgabe des Unternehmermagazins Creditreform widmet sich dem Special "Finanzierung im Mittelstand". Mehr ...

Dossiers: Unter diesem neuen Menüpunkt bringen wir ab sofort weiteren Nutzwert für den Mittelstand! Lesen Sie in der vierten Ausgabe Tipps und Rat rund um die Firmen-Nachfolge". Mehr ...

Finanzierung: Unsere neue Checkliste hilft, Warnsignale der Bank richtig zu deuten. Und zu kontern. Mehr ...

Social Media am Arbeitsplatz: Unsere neue Checkliste zeigt Ihnen, wann Sie Facebook & Co beruhigt zulassen können. Und wann nicht. Mehr ...

Whitepaper für den Mittelstand: Den Anfang machen die Themen "SocialMedia Monitoring", "Auf Horchstation im Internet" und "Günstig werben als KMU". Mehr ...

Datenbanken + Medien

Jobs-KarriereRecherchieren Sie rund 140.000 Jobs in Deutschland!   mehr

Shop

Ausgabe Mai 2012
Titelstory:

Kredit auch nach Basel III?

Special "Finanzierung im Mittelstand"
Jetzt kaufen: Die aktuelle Ausgabe 4,80 €
Interim Management - Auf dem Weg zur Selbständigkeit
Winning with Service Excellence in Maschinenbau und Hightech
60 Customer Relationship Management-Softwarelösungen
im Überblick
Details Details Details
Franchise Basis Liste: Selbstständig werden – mit Sicherheit?
Details