Fiskus
Keine Bewährungsstrafe bei Steuerhinterziehung
Wie bei jeder anderen Straftat ist auch bei einer Steuerhinterziehung die persönliche Schuld des Täters Grundlage für die Strafzumessung. Nach den strafrechtlichen Vorschriften sind bei der Zumessung der individuellen Strafe die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Wurden Steuern im großen Ausmaß (mind. 50.000 Euro) hinterzogen, liegt stets ein besonders schwerer Fall vor. Eine Geldstrafe muss ausscheiden und es ist zwingend auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren zu erkennen, die bis zur Höchstfrist von zwei Jahren unter besonderen Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Das LG Augsburg legte in seinen Entscheidungsgründen dar, dass gerade das Geständnis und die Reue des Täters, sowie das Hinzuziehen eines Steuerberaters und das vollständige Begleichen der Steuerschuld als strafmildernd zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht der Karlsruher Richter müsse allerdings gerade aufgrund der vorgetragenen Umstände eine Strafmilderung ausbleiben. Zwar haben Reue und ein Geständnis grundsätzlich strafmildernden Charakter, allerdings sei hierbei auf das jeweilige Verfahrensstadium abzustellen.
Steuerberater strafverschärfend
Demnach müsse einem Geständnis zu Beginn des Ermittlungsverfahren größere Bedeutung zugemessen werden, als dem Geständnis, welches abgegeben werde, wenn bereits sämtliche Unterlagen den Ermittlungsbehörden vorliegen. Im verhandelten Fall legte der Angeklagte ein Geständnis ab, als der Staatsanwaltschaft der Sachverhalt bereits vollumfänglich bekannt war. Auch die Reue und das Begleichen der Steuerschuld milderten die Schwere der Tat nicht, da der Angeklagte hierdurch nur das leistete, was er von vorneherein hätte leisten müssen. Das Hinzuziehen eines Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen stellt nach Auffassung des BGH hingegen einen strafschärfenden Umstand dar, welcher durch das LG insofern fälschlicherweise strafmildernd berücksichtigt wurde. Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung verwies der BGH auf seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2008. Damals wurde bereits entschieden, dass bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe die zwingende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Die Sache wurde nun an das LG zurückverwiesen, welches unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH erneut über die Strafzumessung zu befinden hat. Durch das Urteil des BGH wurde nun die klare Grenze für eine Bewährungsstrafe aus dem Jahre 2008 nochmals bestätigt. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die Instanzgerichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall Folge leisten.
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